Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GAP-Fördergesetz NRW
GAPFG NRW§ 3 Bagatellregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/3#abs-1 (1) Von der Rückforderung zu Unrecht erfolgter Zahlungen kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 250 Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPFG%20NRW/3#abs-2 (2) Für die Geltendmachung von Zinsansprüchen gilt dies entsprechend.
Teil 3
Gemeinsame Vorschriften für Bienenzuchtsektor- und ELER-Interventionen